Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 03.07.1978 — BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.07.1978 BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.07.1978BGBl. Nr. 278/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Geheimhaltungspflicht

  1. Absatz eins,Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält, sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln. Die Gründe für ein solches Ersuchen sind anzugeben.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für die in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke, einschließlich der Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004273

Dokumentnummer

NOR12046865

Alte Dokumentnummer

N3197845296J