Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1978Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält, sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln. Die Gründe für ein solches Ersuchen sind anzugeben.
(2)Absatz 2,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für die in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke, einschließlich der Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046865
Alte Dokumentnummer
N3197845296J