Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1978Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
Unterstützung
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
(2)Absatz 2,Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen.
(3)Absatz 3,Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt.
(4)Absatz 4,Ersuchen um Verhaftung von Personen sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen von der Unterstützung ausgenommen.
(5)Absatz 5,Alle Handlungen einer Vertragspartei nach diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046864
Alte Dokumentnummer
N3197845295J