Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1978Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
„Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt für Zoll;
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046845
Alte Dokumentnummer
N3197845276J