Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 10.11.1978 — BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute10.11.1978 BGBl. Nr. 588/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.11.1978BGBl. Nr. 588/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen, Behörden oder sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
  2. Absatz 2,Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses, der in diesem Gebiet für eigene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004274

Dokumentnummer

NOR12046854

Alte Dokumentnummer

N3197845285J