Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1978Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 18
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 16.Dezember 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046862
Alte Dokumentnummer
N3197845293J