Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.05.1979 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 217/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.05.197931.12.2018 BGBl. Nr. 217/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.05.1979BGBl. Nr. 217/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979,)

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 80 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2, Absatz eins,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004284

Dokumentnummer

NOR12046895

Alte Dokumentnummer

N3197911459P