Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979,)
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
(2)Absatz 2,Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln.Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau einschließlich Buschenschank und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost auszugehen.
(4)Absatz 4,Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:
im Gebiet 1 ....................................... 50 000 S,
im Gebiet 2 ....................................... 45 000 S,
im Gebiet 3 ....................................... 40 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost zu berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.Soweit gemäß Absatz eins, der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszuscheiden.
(6)Absatz 6,Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1978 bzw. 1979 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
Schlagworte
Heuriger, Bauernkammer
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046896
Alte Dokumentnummer
N3197911460P