Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 dürfen Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen, die im Rahmen eines von den Vertragstaaten vereinbarten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Dokumentnummer
NOR12047072
Alte Dokumentnummer
N3197935724J