Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
Ruhegehälter
(1)Absatz eins,Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die den in einem Vertragstaat ansässigen Personen für die von ihnen früher ausgeübte unselbständige Tätigkeit gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften oder der juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Funktionen gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Ruhegehälter an natürliche Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.
(3)Absatz 3,Lebensrenten oder Renten anderer Art, die Ansässigen eines Vertragstaates gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Dokumentnummer
NOR12047073
Alte Dokumentnummer
N3197935725J