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Art. 18

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1810.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter

  1. Absatz eins,Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die den in einem Vertragstaat ansässigen Personen für die von ihnen früher ausgeübte unselbständige Tätigkeit gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften oder der juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Funktionen gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Ruhegehälter an natürliche Personen, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.

  1. Absatz 3,Lebensrenten oder Renten anderer Art, die Ansässigen eines Vertragstaates gewährt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047073

Alte Dokumentnummer

N3197935725J