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Art. 2

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 210.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
    1. Litera a
      in der Republik Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Ziffer 4
        die Vermögensteuer;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Ziffer 6
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. Ziffer 7
        die Grundsteuer;
      8. Ziffer 8
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Ziffer 9
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      10. Ziffer 10
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als "österreichische Steuer" bezeichnet).
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Republik Rumänien:
      1. Ziffer eins
        die Steuer vom Einkommen aus Löhnen, aus schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, aus der Mitarbeit an Veröffentlichungen, aus künstlerischen Darbietungen, aus Gutachten sowie aus anderen ähnlichen Quellen;
      2. Ziffer 2
        die Steuer vom Einkommen, die in Rumänien von nicht im Lande ansässigen Personen erhoben wird;
      3. Ziffer 3
        die Steuer vom Einkommen der in Rumänien gegründeten Gemischten Gesellschaften, an denen rumänische Wirtschaftsorganisationen und ausländische Partner beteiligt sind;
      4. Ziffer 4
        die Steuer vom Einkommen aus produktiver handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeit sowie vom Einkommen, das von anderen als dem Staat gehörenden Unternehmen erzielt wird;
      5. Ziffer 5
        die Steuer vom Einkommen aus Vermietung von Gebäuden und Grundstücken;
      6. Ziffer 6
        die Steuer vom Einkommen aus der Landwirtschaft
      (im folgenden als "rumänische Steuer" bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047057

Alte Dokumentnummer

N3197935709J