Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert:
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Sozialistische Republik Rumänien;
bedeutet der Ausdruck "Österreich" das Staatsgebiet der Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck "Rumänien" das Staatsgebiet der Sozialistischen Republik Rumänien und die Zonen außerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen die Sozialistische Republik Rumänien Hoheitsrechte auf dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund zur Erforschung oder Ausbeutung der Naturschätze ausüben kann, jedoch nur insofern, als die Person, Eigenschaft oder Tätigkeit, auf die das Abkommen angewendet wird, auf die Erforschung und Ausbeutung dieser Naturschätze Bezug hat;
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften,
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder andere Rechtssubjekte, die der Besteuerung wie juristische Personen unterliegen, einschließlich der Gemischten Gesellschaften nach rumänischer Gesetzgebung;
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff, einem Luftfahrzeug, einem Straßenfahrzeug oder einem Schienenfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Schiff, Luftfahrzeug, Straßenfahrzeug oder Schienenfahrzeug ausschließlich zwischen Orten in dem anderen Vertragstaat betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde
in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen;
in der Sozialistischen Republik Rumänien: den Finanzminister oder dessen gesetzlichen Vertreter.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Dokumentnummer
NOR12047058
Alte Dokumentnummer
N3197935710J