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Art. 4

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 410.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2,Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
    2. Litera b
      Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. Litera c
      Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
    4. Litera d
      Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten nach Artikel 26 vorgehen.
  3. Absatz 3,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047059

Alte Dokumentnummer

N3197935711J