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Art. 29

Fassungen
ab 13.07.1979 — BGBl. Nr. 294/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute13.07.1979 BGBl. Nr. 294/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1979,

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

13.07.1979BGBl. Nr. 294/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. Litera a
    hinsichtlich Steuern vom Einkommen für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres zufließen, das dem Jahr folgt, für das die Kündigung erfolgt ist,
  2. Litera b
    hinsichtlich Steuern vom Vermögen ab 1. Jänner des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am 29. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047160

Alte Dokumentnummer

N3197935812J