Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird;
sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen werden.sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965,, vorlegen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12046974
Alte Dokumentnummer
N3197916623S