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Anlage B
Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
B - andere
20 - Leime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:
A - Appreturmittel
B - andere:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger
b - andere
2 - sonstige
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30 Gewichtsprozent,
wobei Stärkederivate als Stärke
zu rechnen sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30 Gewichtsprozent,
wobei Stärkederivate als Stärke
zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30
Gewichtsprozent oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
b - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen
solche der Nummer 6204:
(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und
ähnliche Waren:
12 - - aus Baumwolle
(90) - andere:
92 - - aus Baumwolle
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Frauen oder Mädchen:
(10) - Kostüme:
12 - - aus Baumwolle
(20) - Ensembles:
22 - - aus Baumwolle
(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):
32 - - aus Baumwolle
(40) - Kleider:
42 - - aus Baumwolle
(50) - Röcke und Hosenröcke:
52 - - aus Baumwolle
(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen
und kurze Hosen:
62 - - aus Baumwolle
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:
20 - - aus Baumwolle
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
30 - - aus Baumwolle
6207 -- Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben:
(10) - Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
(20) - Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
20 - - aus Baumwolle
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
42 - - aus Baumwolle