Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 15/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.01.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 15/1993 · aufgehoben
Anl. 201.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 692/1991
Anl. 201.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 297/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 15/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Text

Anlage B

Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

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Tarif                          Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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3501  - -    Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3505  - -    Dextrine und andere modifizierte Stärken

             (zB Quellenstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

             Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

             modifizierten Stärken:

       10    - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

               A - Stärkeether und Stärkeester:

                   1 - wasserlösliche

               B - andere

       20    - Leime

3507  - -    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

             noch inbegriffen:

       90    - andere:

               A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

                   1 - mit einem Milchfettgehalt von

                       1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

                       gerechnet als Invertzucker, von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr mit einem

                       Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809  - -    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

             Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

             Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

             Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

             Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

             verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

             inbegriffen:

       10    - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

      (90)   - andere:

       91    - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

                 Industrien verwendet werden:

                 A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                     1 - Hilfsmittel:

                         a - in unmittelbaren Umschließungen mit

                             einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                 sind

                         b - andere:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                 sind

                             2 - sonstige

       92    - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

                 Industrien verwendet werden:

                 A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                     1 - Hilfsmittel

                         a - in unmittelbaren Umschließungen mit

                             einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                 sind

                         b - andere:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                 sind

                             2 - sonstige

       93    - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

                 Industrien verwendet werden:

                 A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                     1 - Hilfsmittel:

                         a - in unmittelbaren Umschließungen mit

                             einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                 sind

                         b - andere:

                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von

                                 mehr als 30 Gewichtsprozent,

                                 wobei Stärkederivate als Stärke

                                 zu rechnen sind

                             2 - sonstige

3823  - -    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und

             Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter

             Industrien (einschließlich solcher, die nur aus

             Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen),

             anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände

             der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,

             anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

       10    - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

               Gießereikerne:

               A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

       90    - andere:

               A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

                   Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

                   1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

                       oder mehr

8703  - -    Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich

             für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als

             solche der Nummer 8702), einschließlich

             Kombinationskraftwagen und Rennwagen

Schlagworte

Appreturausrüstungsmittel, Appreturmittel, Textilindustrie, Papierindustrie

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12051952

Alte Dokumentnummer

N3199312738A