Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präferenzzollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1993Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph eins, (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (Paragraph 2,), die aus begünstigten Ländern (Paragraph 3,) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.Die im Absatz eins, genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln. (3)Absatz 3,Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die WarenAbsatz eins, findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oderder nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12052217
Alte Dokumentnummer
N3199326050J