Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1981Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Einkünfte dürfen, falls sie einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragstaat zufließen, in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Im Falle von Einkünften aus einem unverteilten Nachlaß oder einem Trust des kanadischen Rechts darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12047563
Alte Dokumentnummer
N3198141690J