Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1981Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 22
Besteuerung des Vermögens
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3)Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4)Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12047564
Alte Dokumentnummer
N3198141691J