(3)Absatz 3,Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt.Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach Paragraph 11, Absatz 2, geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Absatz 2,), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt.