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§ 12 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 695/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 695/1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: bis 31. 12. 1991

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Text

Paragraph 12, (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn er die Übernahme angezeigt hat.

  1. Absatz 2,Solange sich für einen begünstigten Betrieb keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches (Paragraph 10, Absatz 3,) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung jeweils für die gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten war.
  2. Absatz 3,Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden, der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.
  3. Absatz 4,Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet hat.
  4. Absatz 5,Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
  5. Absatz 6,In den Fällen der Absatz eins und 3 entsteht der Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals für das Kalenderjahr, in dem die angeführten Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr.
  6. Absatz 7,Anzeigen nach Absatz eins, 3, 4 und 5 sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu richten und bei der Landwirtschaftskammer für das Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist, schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu geben. Sie können auch dadurch erstattet werden, daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
  7. Absatz 8,Die Landwirtschaftskammern haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von allen nach Absatz 4, oder 5 anzuzeigenden oder nach Paragraph 13, Absatz 3, zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,) bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden die Daten erst später bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.

Schlagworte

Anzeigefrist

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047477

Alte Dokumentnummer

N31981171080