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§ 16 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1631.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1627.03.198530.12.1991 BGBl. Nr. 113/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Herstellungsbetriebe

Paragraph 16, (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).

  1. Absatz 2,Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
    1. Ziffer eins
      wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
    3. Ziffer 3
      wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird, oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 3 und des Absatz 3,, mehr als 1% beträgt.
  2. Absatz 3,Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.
  3. Absatz 4,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen zu Abs. 2: BGBl. Nr. 531/1984, Abschnitt VI,
Art. III, BGBl. Nr. 113/1985, Art. III

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Halberzeugnisse, Raffinerie

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051339

Alte Dokumentnummer

N3199118231J