Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1982
Bezugsbereich für Abs. 1 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,Bezugsbereich für Absatz eins, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,
Abschnitt VIII, Abs. 2)Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 15. (1) Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.Paragraph 15, (1) Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.
(2)Absatz 2,Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Abs. 4 zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Absatz 4, zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12048912
Alte Dokumentnummer
N3198710699E