Rechtstracker.at

§ 15 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1513.03.198731.12.1987 § → § BGBl. Nr. 80/1987
§ 1501.01.198212.03.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1982

Bezugsbereich für Absatz eins, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,

Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 15, (1) Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten.

  1. Absatz 2,Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf die Mineralölsteuervergütung entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage von demjenigen, für dessen Rechnung sie betrieben wird, dem nach Absatz 4, zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Den Vergütungsanspruch hat derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12048912

Alte Dokumentnummer

N3198710699E