Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnitt VIII,Bezugsbereich ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,, Abschnitt römisch acht,
Abs. 2)Absatz 2,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 14. Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Paragraph 14, Für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12048911
Alte Dokumentnummer
N3198710698E