Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991) (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 11. (1) Enthalten Mineralöle, die in das Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß § 10 Abs. 1 je Kilogramm Eigengewicht zu erstatten oder zu vergüten.Paragraph 11, (1) Enthalten Mineralöle, die in das Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, je Kilogramm Eigengewicht zu erstatten oder zu vergüten.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die Erstattung oder Vergütung zusammen mit der Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe der entsprechenden Warenbezeichnung und des Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des Antrags nach Abs. 1 oder 2 ein, so hat der Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden. Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des Antrags nach Absatz eins, oder 2 ein, so hat der Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 145/1982
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Erstattungsbetrag
Dokumentnummer
NOR12051338
Alte Dokumentnummer
N3199118230J