Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991) (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Steuererstattung und Steuervergütung
in besonderen Fällen
§ 10. (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag vonParagraph 10, (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von
4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 bezeichnete Ware handelt, und4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichnete Ware handelt, und
3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichnete Ware handelt,3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Ware handelt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Erzeugungsbetrieb über einen Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt werden, oder
für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer entrichtet wird, weil das Gemisch gemäß § 7 Z 2, 3, 4 oder 6 steuerfrei bleibt.für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer entrichtet wird, weil das Gemisch gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, 3, 4, oder 6 steuerfrei bleibt.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Dokumentnummer
NOR12051337
Alte Dokumentnummer
N3199118229J