Rechtstracker.at

§ 10 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1031.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1013.03.198730.12.1991 § → § BGBl. Nr. 80/1987
§ 1001.01.198212.03.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Steuererstattung und Steuervergütung

in besonderen Fällen

Paragraph 10, (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von

  1. Litera a
    4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichnete Ware handelt, und
  2. Litera b
    3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Ware handelt,
zu erstatten oder zu vergüten.
  1. Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Erzeugungsbetrieb über einen Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt werden, oder
    3. Ziffer 3
      für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer entrichtet wird, weil das Gemisch gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, 3, 4, oder 6 steuerfrei bleibt.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051337

Alte Dokumentnummer

N3199118229J