Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 31. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.Paragraph 31, (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der Verfügungsberechtigte den entsprechenden Freischein dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das eingeführte Mineralöl zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt hat den Tag der Abfertigung sowie die Art und das Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.Die Bestätigungen nach Absatz eins und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.
Dokumentnummer
NOR12047495
Alte Dokumentnummer
N31981171270