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§ 31 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 3101.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 31, (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden Freischein vorzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie die Art und das Eigengewicht des abgegebenen Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der Verfügungsberechtigte den entsprechenden Freischein dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das eingeführte Mineralöl zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt hat den Tag der Abfertigung sowie die Art und das Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Die Bestätigungen nach Absatz eins und 2 sind in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047495

Alte Dokumentnummer

N31981171270