Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 35. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, nicht ausgeübt wurde, erlischt esParagraph 35, (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es
durch Zeitablauf (§ 29 Abs. 1 Z 5);durch Zeitablauf (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5,);
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch den Ausschluß des Freischeininhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen (Abs. 3 und § 24 Abs. 3);durch den Ausschluß des Freischeininhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen (Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3,);
durch Widerruf des Freischeines.
(2)Absatz 2,Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.
(3)Absatz 3,Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines über den Freischeininhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes oder einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 28 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen und eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines über den Freischeininhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes oder einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (Paragraph 28, Absatz eins,) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen und eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf des Freischeines sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeines bezogen oder eingeführt wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr bestimmungswidrig verwendet.
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit
Dokumentnummer
NOR12047499
Alte Dokumentnummer
N31981171310