Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 36. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34),Paragraph 36, (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (Paragraph 34,),
in dem der Freischein widerrufen wird;
in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß ein im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneter Ausschließungsgrund eingetreten ist;in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß ein im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneter Ausschließungsgrund eingetreten ist;
in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen wird (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3);in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen wird (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,);
in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;
in dem bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich übernimmt oder in dem bei einem sonstigen Übergang des Betriebes dessen tatsächliche Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung stattfindet.
(2)Absatz 2,Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, aus anderen Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34).Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, aus anderen Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (Paragraph 34,).
Dokumentnummer
NOR12047500
Alte Dokumentnummer
N31981171320