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§ 38 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3831.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 3801.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Flüssiggasbetriebe

Paragraph 38, (1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe). Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

  1. Absatz 2,Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
  2. Absatz 3,Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, binnen einer Woche nach ihrer Fertigstellung den Standort der Anlage schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047502

Alte Dokumentnummer

N31981171340