Rechtstracker.at

§ 42 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.01.198231.12.1994 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 42, (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
  2. Ziffer 2
    im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
  3. Ziffer 3
    aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.
  1. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen.
  2. Absatz 3,Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz eins, besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Absatz eins und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047506

Alte Dokumentnummer

N31981171380