Rechtstracker.at

§ 43 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4331.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 4301.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
    3. Ziffer 3
      welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
    3. Ziffer 3
      für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
  3. Absatz 3,Der Verwender von Kraftstoff (Paragraph 6, Ziffer 4,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051345

Alte Dokumentnummer

N3199118237J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P43/NOR12051345