Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Kraftstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(2)Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;in den im Paragraph 46, Absatz eins, angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 1 Z 5) auf ihren Inhalt zu prüfen;Transportbehältnisse (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
Mineralölproben, Kraftstoffproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen und an den in Ziffer 3, bezeichneten Waren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl oder Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(3)Absatz 3,Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Mineralölmenge
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12051349
Alte Dokumentnummer
N3199118241J