Rechtstracker.at

§ 9 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 695/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.12.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 931.12.199130.11.1993 § → § BGBl. Nr. 695/1991
§ 901.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1991BGBl. Nr. 695/1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Text

Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Steuerschuldner (Paragraph 6,) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 39,) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach Paragraph 7, Ziffer 11, steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
  2. Absatz 2,Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß Paragraph 7, von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach Paragraph 7, Ziffer 8, 9, 10, oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 7, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
  5. Absatz 5,Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Mineralölmenge

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051336

Alte Dokumentnummer

N3199118228J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P9/NOR12051336