Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4Bezugszeitraum: Absatz eins und 4
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch 29 , Ziffer 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.Paragraph 9, (1) Der Steuerschuldner (Paragraph 6,) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 39,) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach Paragraph 7, Ziffer 11, steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2)Absatz 2,Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß Paragraph 7, von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach Paragraph 7, Ziffer 8, 9, 10, oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 7, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4)Absatz 4,Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 entstanden ist, ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
(5)Absatz 5,Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991