Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Währungen
Artikel 11
Verwendung von Währungen
(1)Absatz eins,Währungsbeträge, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Währungsbeträgen, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, unterliegt den Fristen und Bedingungen, unter denen die Beträge vereinnahmt wurden, oder, im Falle der nach Artikel 13 eingegangenen Beträge, den Fristen und Bedingungen, unter denen die Währungsbeträge angenommen wurden, deren Wert in dieser Weise aufrechterhalten wird.
(3)Absatz 3,Alle sonstigen von ihm vereinnahmten Währungsbeträge kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit frei verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(4)Absatz 4,Diesem Artikel zuwiderlaufende Einschränkungen dürfen nicht auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075378