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Art. 11

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch vier
Währungen

Artikel 11

Verwendung von Währungen

  1. Absatz eins,Währungsbeträge, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Währungsbeträgen, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, unterliegt den Fristen und Bedingungen, unter denen die Beträge vereinnahmt wurden, oder, im Falle der nach Artikel 13 eingegangenen Beträge, den Fristen und Bedingungen, unter denen die Währungsbeträge angenommen wurden, deren Wert in dieser Weise aufrechterhalten wird.
  3. Absatz 3,Alle sonstigen von ihm vereinnahmten Währungsbeträge kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit frei verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
  4. Absatz 4,Diesem Artikel zuwiderlaufende Einschränkungen dürfen nicht auferlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075378