Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 12
Bewertung der Währungen
(1)Absatz eins,Ist es nach diesem Übereinkommen erforderlich, den Wert einer Währung durch eine andere Währung oder andere Währungen oder in der Rechnungseinheit auszudrücken, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds diese Bewertung nach billigem Ermessen vor.
(2)Absatz 2,Besitzt eine Währung keine beim Internationalen Währungsfonds bekannte Parität, so wird der in der Rechnungseinheit ausgedrückte Wert dieser Währung gegebenenfalls vom Fonds nach Absatz 1 bestimmt; der so bestimmte Wert gilt als Parität dieser Währung im Sinne dieses Übereinkommens einschließlich, ohne jede Einschränkung, des Artikels 13 Absätze 1 und 2.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075379