Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 17
Prüfung und Bewertung
Es wird eine umfassende, fortlaufende Prüfung der vom Fonds finanzierten abgeschlossenen Vorhaben, Programme und Tätigkeiten durchgeführt, um dem Direktorium und dem Präsidenten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Fonds seine Ziele voll verwirklicht. Der Präsident trifft mit Zustimmung des Direktoriums Maßnahmen zur Durchführung dieser Prüfungen, deren Ergebnisse dem Direktorium über den Präsidenten mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075384