Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 18
Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen Einrichtungen und Staaten
Zur Förderung seiner Ziele bemüht der Fonds sich um Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie anderen Einrichtungen und Staaten und kann mit ihnen Übereinkünfte über Zusammenarbeit schließen; derartige Übereinkünfte ` mit Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten oder der Dienststelle eines derartigen Staates bedürfen jedoch der Zustimmung von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075385