Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 18

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen Einrichtungen und Staaten

Zur Förderung seiner Ziele bemüht der Fonds sich um Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie anderen Einrichtungen und Staaten und kann mit ihnen Übereinkünfte über Zusammenarbeit schließen; derartige Übereinkünfte ` mit Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten oder der Dienststelle eines derartigen Staates bedürfen jedoch der Zustimmung von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075385