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Art. 21

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 21

Verbot der politischen Betätigung

Weder der Fonds noch seine Bediensteten oder sonstige in seinem Namen handelnde Personen dürfen sich in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; in ihren Entscheidungen lassen sie sich nicht von der politischen Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen. Derartige Entscheidungen werden nur auf Erwägungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder gegründet; diese Überlegungen werden unparteiisch abgewogen, um die in diesem Übereinkommen niedergelegten Ziele zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075388