Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
Organisation und Leitung
Artikel 22
Organisation des Fonds
Organe des Fonds sind ein Gouverneursrat, ein Direktorium und ein Präsident. Der Fonds bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie ihrer Organisation, ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Personalbedarf fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v zusätzliches Personal für den Fonds ein.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075389