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Art. 23

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 23

Befugnisse des Gouverneursrats

  1. Absatz eins,Sämtliche Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
  2. Absatz 2,Der Gouverneursrat kann seine sämtlichen Befugnisse auf das Direktorium übertragen, ausgenommen die Befugnis
    1. Litera i
      neue Teilnehmer zuzulassen und die Bedingungen für ihre Zulassung festzusetzen;
    2. Sub-Litera, i, i
      Aufstockungen der Zeichnungen nach Artikel 7 zu genehmigen und die diesbezüglichen Fristen und Bedingungen festzulegen;
    3. iii
      einen Teilnehmer zeitweilig auszuschließen;
    4. Sub-Litera, i, v
      über Anfechtungen von Beschlüssen des Direktoriums über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
    5. Litera v
      den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte über Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen, soweit es sich nicht um zeitweilige oder verwaltungstechnische Übereinkünfte handelt;
    6. Sub-Litera, v, i
      fondsfremde Buchprüfer auszuwählen und mit der Prüfung der Bücher des Fonds, der Bestätigung der Bilanz und der Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu beauftragen;
    7. vii
      nach Prüfung des Berichts der Buchprüfer die Bilanz sowie die Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu genehmigen;
    8. viii
      dieses Übereinkommen zu ändern;
    9. Sub-Litera, i, x
      die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds und die Verteilung seiner Aktiva zu beschließen;
    10. Litera x
      alle sonstigen dem Gouverneursrat in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse auszuüben.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat kann jederzeit die Übertragung einer Angelegenheit auf das Direktorium widerrufen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075390