Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 24
Zusammensetzung des Gouverneursrats
(1)Absatz eins,Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure der Bank sind von Amts wegen Gouverneure und Stellvertretende Gouverneure des Fonds. Der Präsident der Bank teilt, soweit erforderlich, dem Fonds die Namen der Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure mit.
(2)Absatz 2,Jeder Teilnehmerstaat, der nicht Mitglied ist, ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur, die des Vertrauens des sie ernennenden Teilnehmers bedürfen.
(3)Absatz 3,Stellvertreter dürfen nur in Abwesenheit des Vertretenen abstimmen.
(4)Absatz 4,Vorbehaltlich des Artikels 60 Absatz 4 werden die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen seitens des Fonds tätig.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075391