Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 24

Zusammensetzung des Gouverneursrats

  1. Absatz eins,Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure der Bank sind von Amts wegen Gouverneure und Stellvertretende Gouverneure des Fonds. Der Präsident der Bank teilt, soweit erforderlich, dem Fonds die Namen der Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure mit.
  2. Absatz 2,Jeder Teilnehmerstaat, der nicht Mitglied ist, ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur, die des Vertrauens des sie ernennenden Teilnehmers bedürfen.
  3. Absatz 3,Stellvertreter dürfen nur in Abwesenheit des Vertretenen abstimmen.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Artikels 60 Absatz 4 werden die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen seitens des Fonds tätig.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075391