Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 25
Verfahren des Gouverneursrats
(1)Absatz eins,Der Gouverneursrat tritt zu einer Jahressitzung und zu allen weiteren vom Rat anberaumten oder vom Direktorium einberufenen Sitzungen zusammen. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats des Fonds.
(2)Absatz 2,Die Jahressitzung des Gouverneursrats findet im Zusammenhang mit der Jahressitzung des Gouverneursrats der Bank statt.
(3)Absatz 3,Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer vertreten, auf der Sitzung anwesend ist.
(4)Absatz 4,Der Gouverneursrat kann im Wege einer Geschäftsordnung ein Verfahren schaffen, in dessen Anwendung das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, einen Beschluß der Gouverneure in einer bestimmten Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Gouverneursrats herbeiführen kann.
(5)Absatz 5,Der Gouverneursrat sowie das Direktorium im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat erteilten Ermächtigungen können alle Hilfsorgane einsetzen, die zur Geschäftsführung des Fonds notwendig oder geeignet sind.
(6)Absatz 6,Der Gouverneursrat sowie das Direktorium können im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat oder durch dieses Übereinkommen erteilten Ermächtigung alle mit diesem Übereinkommen zu vereinbarenden Ordnungen beschließen, die zur Geschäftsführung des Fonds notwendig oder geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075392