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Art. 26

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 26

Aufgaben des Direktoriums

Unbeschadet der in Artikel 23 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die folgenden:

  1. Litera i
    Vorbereitung der Arbeit des Gouverneursrats;
  2. Sub-Litera, i, i
    nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlussfassung über einzelne Darlehen und andere Formen der nach diesem Übereinkommen vom Fonds zu gewährenden Finanzierung;
  3. iii
    Verabschiedung der Vorschriften, Ordnungen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um über die Geschäftstätigkeit des Fonds ordnungsgemäß und ausreichend überprüfte Bücher und Rechnungsunterlagen zu führen;
  4. Sub-Litera, i, v
    Gewährleistung einer möglichst wirksamen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtungen des Fonds;
  5. Litera v
    Vorlage an den Gouverneursrat — zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung — der Bücher über jedes Rechnungsjahr in einer Form, die, soweit erforderlich, zwischen den Büchern über die allgemeine Geschäftstätigkeit des Fonds und solchen Geschäften unterscheidet, die aus den dem Fonds nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Beiträgen finanziert werden;
  6. Sub-Litera, v, i
    Vorlage eines Jahresberichts an den Gouverneursrat zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung;
  7. vii
    Genehmigung des Haushaltsplans, des allgemeinen Darlehensprogramms und der Politik des Fonds nach Maßgabe der für den jeweiligen Zweck verfügbaren Vermögenswerte.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075393