(6)Absatz 6,a) Ein von der Bank bestellter Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gemäß Anlage B bestellt wurde und sein Amt angetreten hat. Mit dem Amt eines Direktors der Bank endet auch das eines Direktors des Fonds.
b)Litera b Die Amtsdauer der von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren beträgt drei Jahre, endet jedoch stets dann, wenn eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 wirksam wird. Diese Direktoren können für eine oder mehrere Amtszeiten wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und ihr Amt angetreten haben. Wird das Amt eines solchen Direktors vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird die Leerstelle mit einem neuen Direktor besetzt, der von dem oder den Teilnehmerstaaten gewählt wird, deren Stimme abzugeben der Vorgänger befugt war. Ein solcher im Amt nachfolgender Direktor behält dieses Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers.
c)Litera c Solange das Amt eines Direktors unbesetzt ist, nimmt der Stellvertreter des ehemaligen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis wahr, einen Stellvertreter zu benennen; zulässig ist jedoch die Benennung eines zeitweiligen Stellvertreters zur Vertretung in Sitzungen, die der Vertretene selbst nicht wahrnehmen kann.