Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 28
Verfahren des Direktoriums
(1)Absatz eins,Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.
(2)Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075395