Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 30

Der Präsident

  1. Absatz eins,Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident des Fonds. Er ist Vorsitzender des Direktoriums, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, darf jedoch keine Stimme abgeben.
  2. Absatz 2,Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds.
  3. Absatz 3,Ist der Präsident der Bank abwesend oder wird sein Amt frei, so nimmt der zur vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Bank Bestellte zugleich die Geschäfte des Präsidenten des Fonds wahr.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Artikels 26 führt der Präsident die ordentlichen Geschäfte des Fonds; er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Litera i
      Er schlägt den Geschäftsund den Verwaltungshaushalt vor;
    2. Sub-Litera, i, i
      er schlägt das Gesamtfinanzierungsprogramm vor;
    3. iii
      er veranlaßt die Prüfung und Bewertung von Vorhaben und Programmen, die nach Artikel 15 Absatz 3 vom Fonds finanziert werden sollen;
    4. Sub-Litera, i, v
      er zieht, soweit erforderlich, die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank zur Erledigung der Geschäfte des Fonds heran und macht die Organisation, die Dienstleistungen und Einrichtungen der Bank für diesen Zweck nutzbar; er ist gegenüber dem Direktorium für Gewährleistung und Überwachung der in Artikel 22 vorgesehenen geeigneten Organisation, Personalausstattung und Dienstleistungen verantwortlich;
    5. Litera v
      er schließt die Dienstverträge mit den vom Fonds benötigten Bediensteten einschließlich der Berater und Sachverständigen und beendet solche Dienstverträge.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075397