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Art. 31

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 31

Verhältnis zur Bank

  1. Absatz eins,Der Fonds vergütet der Bank die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme ihrer leitenden und sonstigen Bediensteten, ihrer Organisation sowie ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen nach Maßgabe der zwischen Fonds und Bank getroffenen Vereinbarungen.
  2. Absatz 2,Der Fonds ist ein rechtlich von der Bank getrennter, selbständiger Rechtsträger, dessen Vermögenswerte von den der Bank getrennt gehalten werden.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen begründet keine Haftung des Fonds für Handlungen oder Verpflichtungen der Bank, noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075398