Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 31
Verhältnis zur Bank
(1)Absatz eins,Der Fonds vergütet der Bank die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme ihrer leitenden und sonstigen Bediensteten, ihrer Organisation sowie ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen nach Maßgabe der zwischen Fonds und Bank getroffenen Vereinbarungen.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist ein rechtlich von der Bank getrennter, selbständiger Rechtsträger, dessen Vermögenswerte von den der Bank getrennt gehalten werden.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen begründet keine Haftung des Fonds für Handlungen oder Verpflichtungen der Bank, noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075398